22.07.2007, 15:26
Auch auf die Gefahr, daß ich etwas schon Gesagtes wiederhole:
Ich bin weder FÜR noch GEGEN Abtreibung
(fürchterliches Wort, aber leider gibt es ja kaum ein Anderes, welches so viele verwenden)
sondern ich bin der Überzeugung, daß jede betroffene Frau, das ganz allein für sich selber, entscheiden soll.
Sie trägt ja neun Monate ein Kind.
Sie wird dicker.
Sie hat alle Beschwerden und Freuden, einer Schwangerschaft und Geburt.
Kein anderer Mensch, kann ihr das abnehmen.
Deswegen soll es allein, ihre Entscheidung sein.
Verwerflich finde ich allerdings, wenn so ein heranreifendes Leben, als so minder betrachtet wird, daß die Abtreibung, als Verhütungsmethode angewandt wird !
Das habe ich früher, bei einer sehr fruchtbaren, Freundin erlebt.
Die weigerte sich, irgendwie zu verhüten:
Weder mit der Pille, noch mit Kondomen, noch mit Zäpfchen, oder was es sonst noch so alles gibt.
Nein, als sie dann zum viertenmal ! abtrieb, war für mich die Freundschaft erledigt.
Ich frage mich auch, was für Ärzte das sind, die das dann so oft, bei ein und derselben Patientin machen ?
Und zum Thema Behinderung:
Das ist ein zweischneidiges Schwert: Basiert doch die Erkenntnis , daß ein werdendes Leben, behindert ist, lediglich auf der Aussagekraft, von irgendwelchen Untersuchungsergebnissen.
Wie oft sind die falsch?
Und, wenn dann das Kind doch behindert zur Welt kommt:
Da habe ich mal einen Bericht gesehen, in welchem behinderte, erwachsene Menschen, interviewt wurden.
Es ging in der Hauptsache, um das Sexualleben, von behinderten Menschen.
Die wurden auch ganz direkt, nach ihrem Lebenswillen, befragt.
Und der Tenor der Befragungsergebnisse war, daß bei einer Wahlmöglichkeit, die Wahl, gegen dieses Leben, ausgefallen wäre.
Nur einmal zur Information.
Und, daß man Argumente für und wider eine Abtreibung , der Mutter nennen sollte, das stelle ich doch aussen vor.
Aber, daß Entscheidungen bereut werden können: liegt in der Natur des Menschen, nicht wahr ?
Meine eine Freundin trieb gegen meinen Rat ab.
Ob das richtig oder falsch war, war und ist, ihr Problem.
Aber heute, nach 10 Jahren, spricht sie immer noch davon, in dem Sinne:
"Als ich schwanger war ..."
"Mein Kind wäre jetzt so und so alt..."
"Es hätte jetzt Geburtstag..."
Tja, ich sage nie etwas dazu, sie ist ja schließlich meine Freundin.
Aber könnte man da nicht denken , die Entscheidung damals, war nicht so gut für sie ?
Aber ich sagte es bereits: "Das liegt in der menschlichen Natur."
Hier gibt es noch etwas zu diskutieren, was mir, wie vielleicht auch anderen Eltern von Töchtern, Magenschmerzen bereiten kann.
Als ich minderjährig war, fand ich das toll, daß ich mit 16, ohne Wissen meiner Eltern, mir die Pille verschreiben lassen konnte.
Aber eine Abtreibung machen?
Schlimm ist natürlich, wenn Eltern ihre Töchter, zu was auch immer, zwingen können.
Ich habe immer meiner Tochter gesagt, sie könne, mit uns über all das reden, und dann immer selber entscheiden !
Gut, das machen nicht alle Eltern.
Aber es ist doch eine Farce, wenn im Krankenhaus, ein notwendiges Röntgenbild, nicht gemacht wird, weil wir Eltern noch nicht zum Unterschreiben da sind.
Aber meine minderjährige Tochter kann, nur mit dem Gutdünken eines, mir vielleicht unbekannten, Arztes, abtreiben !!!
Seht her:
Verhütung und Abtreibung bei Minderjährigen
Gibt es bei jungen Mädchen eine Altersgrenze für die Verordnung von Kontrazeptiva? Und wie ist die rechtliche Lage beim medikamentösen Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen?
Verordnungs- und Einwilligungsfähigkeit sind nicht dasselbe
Von 1975 bis 1984 hatte die Bundesärztekammer noch Leitsätze aufgestellt, wonach unter 16-jährigen Mädchen gar keine medikamentöse Verhütungsmethode verschrieben werden sollte, unter 18-Jährigen nur mit Wissen der Eltern. Diese restriktive Haltung ist mittlerweile längst aufgegeben worden, doch noch immer stellt sich die Frage, mit welchem Alter ein junges Mädchen einsichts- und einwilligungsfähig ist.
Gerade die Verschreibung solcher hochwirksamen Medikamente wie der \\\"Anti-Baby-Pille\\\", die entscheidend in die Körperfunktion eingreift, bedarf einer gründlichen und lückenlosen Aufklärung über Wirkweise, Anwendung, Risiken und Alternativen. Eine Faustformel gibt vor, dass bei 16-18-Jährigen die Einsichtsfähigkeit vorausgesetzt werden kann, bei 14-16-Jährigen von Fall zu Fall entschieden werden muss und bei unter 14-Jährigen die Verordnung nur mit Zustimmung der Eltern erfolgen sollte. Trotzdem muss sich der verschreibende Gynäkologe auf seinen Eindruck von der geistigen Reife des jungen Mädchens verlassen.
Uneinheitliche Rechtsprechung bei der Abtreibung
Beim medikamentösen Schwangerschaftsabbruch von Minderjährigen konkurriert das Persönlichkeitsrecht des Mädchens mit dem Personensorgerecht der Eltern. Laut Oberlandesgericht Hamm hat das Sorgerecht Vorrang, laut Landgericht München I und U.S. Supreme Court das Persönlichkeitsrecht der Minderjährigen. Während eine eigenständige und ausreichende Einwilligungsfähigkeit ab 16 Jahren angenommen wird, wird bei unter 16-Jährigen allgemein von einer Zustimmungserfordernis der Personensorgeberechtigten ausgegangen.
Immer gilt die Schweigepflicht
Grundsätzlich steht auch das minderjährige Mädchen unter dem Schutz der ärztlichen Schweigepflicht. Selbst wenn der behandelnde Frauenarzt nicht von der Einsichtsfähigkeit seiner jungen Patienten überzeugt ist, darf er nicht mit den Eltern Kontakt aufnehmen, sondern muss andere Wege suchen, die Patientin von seiner ärztlichen Meinung zu überzeugen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass nur der Bruch des Arztgeheimnisses das Mädchen vor einer akuten schwerwiegenden Gefährdung schützen kann und somit die sorgeberechtigten Eltern informiert werden müssen. Doch auch in diesem Fall soll der Arzt versuchen, vorher das Einverständnis seiner Patientin einzuholen.
Quelle: Springer Verlag: Der Gynäkologe 1/2002
LG Biggy
Ich bin weder FÜR noch GEGEN Abtreibung
(fürchterliches Wort, aber leider gibt es ja kaum ein Anderes, welches so viele verwenden)
sondern ich bin der Überzeugung, daß jede betroffene Frau, das ganz allein für sich selber, entscheiden soll.
Sie trägt ja neun Monate ein Kind.
Sie wird dicker.
Sie hat alle Beschwerden und Freuden, einer Schwangerschaft und Geburt.
Kein anderer Mensch, kann ihr das abnehmen.
Deswegen soll es allein, ihre Entscheidung sein.
Verwerflich finde ich allerdings, wenn so ein heranreifendes Leben, als so minder betrachtet wird, daß die Abtreibung, als Verhütungsmethode angewandt wird !
Das habe ich früher, bei einer sehr fruchtbaren, Freundin erlebt.
Die weigerte sich, irgendwie zu verhüten:
Weder mit der Pille, noch mit Kondomen, noch mit Zäpfchen, oder was es sonst noch so alles gibt.
Nein, als sie dann zum viertenmal ! abtrieb, war für mich die Freundschaft erledigt.
Ich frage mich auch, was für Ärzte das sind, die das dann so oft, bei ein und derselben Patientin machen ?
Und zum Thema Behinderung:
Das ist ein zweischneidiges Schwert: Basiert doch die Erkenntnis , daß ein werdendes Leben, behindert ist, lediglich auf der Aussagekraft, von irgendwelchen Untersuchungsergebnissen.
Wie oft sind die falsch?
Und, wenn dann das Kind doch behindert zur Welt kommt:
Da habe ich mal einen Bericht gesehen, in welchem behinderte, erwachsene Menschen, interviewt wurden.
Es ging in der Hauptsache, um das Sexualleben, von behinderten Menschen.
Die wurden auch ganz direkt, nach ihrem Lebenswillen, befragt.
Und der Tenor der Befragungsergebnisse war, daß bei einer Wahlmöglichkeit, die Wahl, gegen dieses Leben, ausgefallen wäre.
Nur einmal zur Information.
Und, daß man Argumente für und wider eine Abtreibung , der Mutter nennen sollte, das stelle ich doch aussen vor.
Aber, daß Entscheidungen bereut werden können: liegt in der Natur des Menschen, nicht wahr ?
Meine eine Freundin trieb gegen meinen Rat ab.
Ob das richtig oder falsch war, war und ist, ihr Problem.
Aber heute, nach 10 Jahren, spricht sie immer noch davon, in dem Sinne:
"Als ich schwanger war ..."
"Mein Kind wäre jetzt so und so alt..."
"Es hätte jetzt Geburtstag..."
Tja, ich sage nie etwas dazu, sie ist ja schließlich meine Freundin.
Aber könnte man da nicht denken , die Entscheidung damals, war nicht so gut für sie ?
Aber ich sagte es bereits: "Das liegt in der menschlichen Natur."
Hier gibt es noch etwas zu diskutieren, was mir, wie vielleicht auch anderen Eltern von Töchtern, Magenschmerzen bereiten kann.
Als ich minderjährig war, fand ich das toll, daß ich mit 16, ohne Wissen meiner Eltern, mir die Pille verschreiben lassen konnte.
Aber eine Abtreibung machen?
Schlimm ist natürlich, wenn Eltern ihre Töchter, zu was auch immer, zwingen können.
Ich habe immer meiner Tochter gesagt, sie könne, mit uns über all das reden, und dann immer selber entscheiden !
Gut, das machen nicht alle Eltern.
Aber es ist doch eine Farce, wenn im Krankenhaus, ein notwendiges Röntgenbild, nicht gemacht wird, weil wir Eltern noch nicht zum Unterschreiben da sind.
Aber meine minderjährige Tochter kann, nur mit dem Gutdünken eines, mir vielleicht unbekannten, Arztes, abtreiben !!!
Seht her:
Verhütung und Abtreibung bei Minderjährigen
Gibt es bei jungen Mädchen eine Altersgrenze für die Verordnung von Kontrazeptiva? Und wie ist die rechtliche Lage beim medikamentösen Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen?
Verordnungs- und Einwilligungsfähigkeit sind nicht dasselbe
Von 1975 bis 1984 hatte die Bundesärztekammer noch Leitsätze aufgestellt, wonach unter 16-jährigen Mädchen gar keine medikamentöse Verhütungsmethode verschrieben werden sollte, unter 18-Jährigen nur mit Wissen der Eltern. Diese restriktive Haltung ist mittlerweile längst aufgegeben worden, doch noch immer stellt sich die Frage, mit welchem Alter ein junges Mädchen einsichts- und einwilligungsfähig ist.
Gerade die Verschreibung solcher hochwirksamen Medikamente wie der \\\"Anti-Baby-Pille\\\", die entscheidend in die Körperfunktion eingreift, bedarf einer gründlichen und lückenlosen Aufklärung über Wirkweise, Anwendung, Risiken und Alternativen. Eine Faustformel gibt vor, dass bei 16-18-Jährigen die Einsichtsfähigkeit vorausgesetzt werden kann, bei 14-16-Jährigen von Fall zu Fall entschieden werden muss und bei unter 14-Jährigen die Verordnung nur mit Zustimmung der Eltern erfolgen sollte. Trotzdem muss sich der verschreibende Gynäkologe auf seinen Eindruck von der geistigen Reife des jungen Mädchens verlassen.
Uneinheitliche Rechtsprechung bei der Abtreibung
Beim medikamentösen Schwangerschaftsabbruch von Minderjährigen konkurriert das Persönlichkeitsrecht des Mädchens mit dem Personensorgerecht der Eltern. Laut Oberlandesgericht Hamm hat das Sorgerecht Vorrang, laut Landgericht München I und U.S. Supreme Court das Persönlichkeitsrecht der Minderjährigen. Während eine eigenständige und ausreichende Einwilligungsfähigkeit ab 16 Jahren angenommen wird, wird bei unter 16-Jährigen allgemein von einer Zustimmungserfordernis der Personensorgeberechtigten ausgegangen.
Immer gilt die Schweigepflicht
Grundsätzlich steht auch das minderjährige Mädchen unter dem Schutz der ärztlichen Schweigepflicht. Selbst wenn der behandelnde Frauenarzt nicht von der Einsichtsfähigkeit seiner jungen Patienten überzeugt ist, darf er nicht mit den Eltern Kontakt aufnehmen, sondern muss andere Wege suchen, die Patientin von seiner ärztlichen Meinung zu überzeugen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass nur der Bruch des Arztgeheimnisses das Mädchen vor einer akuten schwerwiegenden Gefährdung schützen kann und somit die sorgeberechtigten Eltern informiert werden müssen. Doch auch in diesem Fall soll der Arzt versuchen, vorher das Einverständnis seiner Patientin einzuholen.
Quelle: Springer Verlag: Der Gynäkologe 1/2002
LG Biggy