27.02.2007, 16:41
also so einfach darf der staat das auch nicht machen! da muss schon ein gesetz oder zumindest eine verordnung her! und wenn die dann da ist, dann kann man erst dagegen klagen, wenn man UNMITTELBAR betroffen ist! ansonsten fällt das ganze wegen mangelnder klagebefugnis ins wasser! und außerdem müsste dazu das gg geändert werden, da art. 2 I GG aber besonderen status hat, wird das ohnehin nicht in betracht gezogen werden!
wenn jedoch der konkrete verdacht besteht, dass eine gewisse person terroristischen oder sonstigen verfassungsschädigenden aktivitäten nachgeht, dann kann der eingriff in die allgemeine handlungsfreiheit (ja, die gilt auch für so etwas, ist nämlich auffangtatbestand und enthält eine schrankentrias) durchaus gerechtfertigt sein. bevor es aber soweit kommt, wird eine umfassende verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt!
was ich eigentlich damit sagen wollte: grundsätzlich bin ich bei konkreten hinweisen und hinreichendem verdacht mit durchsuchungen einverstanden! (das schließt sowohl die durchsuchung von pc und wohnung mit ein-macht nämlich meines erachtens nach keinen unterschied! privatsphäre ist privatsphäre)
wenn jedoch der konkrete verdacht besteht, dass eine gewisse person terroristischen oder sonstigen verfassungsschädigenden aktivitäten nachgeht, dann kann der eingriff in die allgemeine handlungsfreiheit (ja, die gilt auch für so etwas, ist nämlich auffangtatbestand und enthält eine schrankentrias) durchaus gerechtfertigt sein. bevor es aber soweit kommt, wird eine umfassende verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt!
was ich eigentlich damit sagen wollte: grundsätzlich bin ich bei konkreten hinweisen und hinreichendem verdacht mit durchsuchungen einverstanden! (das schließt sowohl die durchsuchung von pc und wohnung mit ein-macht nämlich meines erachtens nach keinen unterschied! privatsphäre ist privatsphäre)