27.11.2006, 11:51
ich bin ein entschiedener gegner der todesstrafe! eine sachlage kann nie zu 100% gegen den angeklagten sprechen. und grundsatz des deutschen rechts ist: in dubio pro reo! außerdem ist es einem richter nicht zuzumuten über leben und tod eines menschen zu entscheiden. man darf hier nicht emotional an eine straftat herangehen. ist unlogisch, aber das würde zu nicht sachgerechten ergebnissen führen.
@schwarze 13
der unterschied zu mord und totschlag hat nicht nur mit planung zu tun.mord ist qualifikationstatbestand zu totschlag. die besonderheit sind die tatbestandsmerkmale, die verwirklicht sein müssen. grds. ist zunächst immer erst ein totschlag gegeben.es kann aber auch eine besondere schwere der schuld vorliegen, was jedoch nicht heißt, dass ein mord vorliegt. wegen der hohen strafandrohung muss man restrektiv auslegen. würde jetzt aber ausufern, wenn ich die ganzen definitionen der mord-merkmale aufzählen und auslegen würde
@schwarze 13
der unterschied zu mord und totschlag hat nicht nur mit planung zu tun.mord ist qualifikationstatbestand zu totschlag. die besonderheit sind die tatbestandsmerkmale, die verwirklicht sein müssen. grds. ist zunächst immer erst ein totschlag gegeben.es kann aber auch eine besondere schwere der schuld vorliegen, was jedoch nicht heißt, dass ein mord vorliegt. wegen der hohen strafandrohung muss man restrektiv auslegen. würde jetzt aber ausufern, wenn ich die ganzen definitionen der mord-merkmale aufzählen und auslegen würde
