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Todesstrafe
#14
§ 211
Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.



Das ist die Definition.
Meines Wissens kommt noch der Vorsatz, also das Wissen und Wollen und diverse andre Sachen dazu.
Ob ich einen Menschen aus Eifersucht, Haß, Langeweile, oder was auch immer töte ... wenn gewisse Punkte erfüllt sind, ist es Mord, egal warum man den Menschen umgebracht hat.

Das was Du meinst Geraldo, könnte durchaus kein Mord sein, wenn ich nämlich aus einer "Kurzschlußhandlung" reagiere.
Was allerdings das strafrechtliche Ergebnis wär ... nun ich bin kein Jurist, um da Genaueres zum Besten zu geben.
Die Schlaumeier finden sich da manchmal ja selbst nicht rein ...


Bangor schrieb:Nein Marv, diesmal nicht. Laugh

Freut mich .... Lookaround
Gruß Marv
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