Hard 'n' Heavy

Songs, Musikvideos und mehr zum Thema Lala

Beitragvon Holger » Mi 19.Nov.2003 09:35

Die schwarze Rose ist verblüht!
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Beitragvon Grishnak » Mi 19.Nov.2003 13:44

Eisregen kenn ich ,von einem Kumpel von mir, der hat 2 CD von denen glaub ich.Hab mir das mal bei ihm angehört und es hat mir auch sehr gefallen :D
Kommen die nicht auch aus Östereich???
Und weil ich grade Österreich erwähne, kennts du vieleicht Summonig Holger?? :D

Mfg D!!! :muhahaha:
Grishnak
 

Beitragvon Holger » Mi 19.Nov.2003 14:00

Summoning kenne ich nur vom Namen her. Gut?

Eisregen kommen aus Thüringen.
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Beitragvon Grishnak » Mi 19.Nov.2003 14:08

Achso... Thüringen :shock: sorry hab mich da geirrt :oops:
Eisregen haben wir beim Kartenspieln (Magic the Gathering) immer angehört.Ich muss mir noch mal die CD´s ausborgen von meinem Kumpel, ist ne Weile her wo ich die es letzte mal gehört hab. :D
Und Summoning ist einer meiner Lieblingsband´s!!!!!Bild
Deren Texte handeln von den Geschichten von Tolkien.
Ihre Musikrichtung lässt sich aber schwer beschreiben... :? , bis auf das erste Album "Lugburz", das war noch reiner Black Metall!
Am besten du hörst mal rein wenn du ein Album von denen siehst im Musikladen. :wink: Vieleicht gefällt dir´s ja. :D

Mfg D!!! :muhahaha:
Grishnak
 

Beitragvon Holger » Mi 19.Nov.2003 14:35

Das mit den Texten über Tolkien haben Blind Guardian ja auch mal gemacht.

Klingt aber auf jeden Fall interessant. Werde demnächst wohl mal ein Ohr reinhalten.
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Beitragvon böhsejosephine » Mi 19.Nov.2003 18:29

böhsejosephine
 

Beitragvon Holger » Do 20.Nov.2003 09:21

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Beitragvon böhsejosephine » Do 20.Nov.2003 17:02

Pr. 2316/03 Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien

Entscheidung Nr. 5191 vom 07.08.2003
bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 162 vom 30.08.2003

Antragsteller: Verfahrensbeteiligte:






Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat in ihrer
532. Sitzung vom 07. August 2003

an der teilgenommen haben:

von der Bundesprüfstelle:
Vorsitzende


als Beisitzer der Gruppe:
Kunst
Literatur
Buchhandel und Verlegerschaft
Anbieter von Bildträgern und von Telemedien
Träger der freien Jugendhilfe
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Lehrerschaft
Kirche

Länderbeisitzer:
Bayern
Berlin
Brandenburg

Protokollführerin:

Für den Antragsteller:

Für den Verfahrensbeteiligten:


beschlossen: Die CD „Krebskolonie“ der Gruppe
Eisregen,
,

wird in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen.




Rochusstrasse 10 . 53123 Bonn . Telefon: 0228/37 66 31
Postfach 14 01 65 . 53056 Bonn. Telefax: 0228/37 90 14

S A C H V E R H A L T

Die CD „Krebskolonie“ der Gruppe Eisregen, die vertrieben wird von ............................ enthält 10 Beiträge mit folgenden Titeln:

1. Für euch, die ihr lebt
2. Krebskolonie
3. Thüringen
4. Abglanz vom Licht
5. Blass-blaue Lippen
6. Das kleine Leben
7. Futter für die Schweine
8. Nachtgeburt
9. Scharlachrotes Kleid
10.Vorabend der Schlacht

Das .......................................... beantragt die Indizierung, weil der Inhalt der CD geeignet sei, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Es ist der Auffassung, dass der Inhalt der CD gewaltverherrlichende und menschenverachtende Äußerungen beinhalte und eine dekadent morbide Ideologie propagiere. Insoweit bestünde die Gefahr, dass Jugendliche das hier vermittelte Weltbild unkritisch in den eigenen Verhaltenskodex übernähmen. Zur Begründung hat es auf einige Textpassagen verwiesen.

Der Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht davon benachrichtigt, dass über den Antrag in der Sitzung vom 07. August 2003 entschieden werden soll. Er hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den der CD Bezug genommen. Die CD wurde dem Gremium in der Sitzung in voller Länge, bei normaler Laufgeschwindigkeit vorgespielt.


G R Ü N D E

Die CD „Krebskolonie“ der Gruppe Eisregen war antragsgemäß zu indizieren.

Nach § 18 Abs. 1 JuSchG sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu gefährden, von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.

Der Inhalt der verfahrensgegenständlichen CD wirkt nach Ansicht des 12er-Gremiums verrohend bzw. zu Gewalttätigkeit oder Verbrechen anreizend. Durchgängig wird durch die Interpreten auf der CD propagiert, dass sie Gewalttaten begangen haben und es werden kannibalistische und nekrophile Praktiken beschrieben.

So wird in Lied 2 (Krebskolonie) Kannibalismus dargestellt. „Gestern zwang mich der Hunger von den Toten zu essen- Der Geschmack war zwar bitter, aber sonst o.k. – Die Augen des Leichnams blickten mich dabei an - Dann fraß ich auch sie, und ihre Anklage verschwand.“

In Lied 5 (Blass-blaue Lippen) beschreibt der Sänger wie er eine Tote aus dem Grab holt und sich an der Leiche vergeht:
„ Und ich lege mich neben Dich - um Deine Kälte zu spüren... Ein zarter Hauch von Moder reizt meine Nase - Der Zerfall setzt ein, bis nichts mehr von Dir bleibt... - Und ich küsse dich ein weiteres Mal- Bitteres Leichenwasser netzt meine Haut – Und ich küsse deinen faulenden Leib...“

In Lied 7 (Futter für die Schweine) wird der Mord an einer Prostituierten auf grausame und menschenverachtende Weise geschildert. Der Sänger beschreibt die Entführung einer Frau, die in den Trichter einer Futtermühle geworfen wird und zu Schweinefutter zermahlen wird.
Hierbei veranschaulicht der Sänger zynisch und sehr detailliert wie der Körper der Frau zermahlen wird:
„ Nur das Mahlwerk tut weiterhin seine Pflicht – Schäumendes Blut spritzt in mein Gesicht als feine Gischt. Längst sind die Rotoren beim Oberkörper angelangt. - Im Fleisch– und Knochenbrei zittert der nackte Leib- Bis nur noch nahrhaftes Fressen übrigbleibt...“
Die Beschreibung der Gewalt erfolgt hier selbstzweckhaft und in epischer Breite.

Dieses Lied weist daneben auch Bezüge zur Frauenfeindlichkeit auf. So ist der Sänger der Meinung, dass das Leben einer Prostituierten so gering zu schätzen sei, dass sie nur als Schweinefutter tauge:
„So erfüllt ihr Leben noch einen guten Zweck als Futter für die Schweine - Wenigstens ihr toter Leib hat seinen Wert als Futter die Schweine - Eine Liebesdienerin noch ist übriggeblieben in dieser Nacht als Futter für die Schweine...“

Untermalt werden diese Texte von einer martialisch anmutenden Musik.

Lied 8 (Nachtgeburt) beschreibt in Einzelheiten, wie ein Paar sich gegenseitig foltert und umbringt.
Ob hiermit die selbstzerstörerische Liebe eines Paares metaphorisch beschrieben werden soll oder nicht, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Darstellung der begangenen Gewalttaten so grausam und sadistisch, dass sie als jugendgefährdend einzustufen ist:
„Leck den Schweiß aus tiefen Wunden - Zerstörtes Gewebe wird nie wieder gesunden - Hack mir die Finger einzeln ab - Zehn kleine Finger, einen für jeden Tag - Treib mit dem Hammer 1000 Nägel in mich - Das spritzende Blut sei der Lohn für Dich... - Ich zieh Dir die Haut in Streifen vom Leib - Verkoste Deinen Schmerz, sei zu allem bereit - Einen schnellen Tod kann ich Dir nicht gewähren - Denn erst Dein Blut wird meine Folter ehren...“

Die Texte sind aufgrund der in ihnen geschilderten Grausamkeiten geeignet, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu gefährden, indem sie ein gewalttätiges Weltbild vermitteln, in welchem ein Menschenleben nichts zählt und Frauen minderwertig sind. Darüber hinaus wird die Würde der Toten negiert, indem Nekrophilie als sexuelle Erfüllung dargestellt wird und auch Kannibalismus beschrieben wird.
Jugendliche, die in ihrer Entwicklung noch nicht so gefestigt sind, können durch den Konsum der Texte veranlasst werden, unkritisch die menschenverachtende Weltanschauung zu übernehmen und ihr Verhalten dementsprechend auszurichten. Insofern wirkt die CD auf diese Jugendlichen verrohend. Schließlich widersprechen die dargelegten Sexualhandlungen jeglicher gesellschaftlich akzeptierter Praxis und sind durch ihre direkte und unkritische Darstellung geeignet, Jugendliche sexualethisch zu desorientieren.

Zur weiteren Begründung kann auf den Inhalt der Texte verwiesen werden (s. Anhang)


Nicht indiziert werden dürfen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 JuSchG Medien, wenn sie der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung und Lehre dienen.

Ohne Frage darf der Tonträger die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen. Denn nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Definition ist alles Kunst, was sich darstellt als „freie schöpferische Gestaltung, in der Erfahrungen, Eindrücke oder Phantasien des Urhebers zum Ausdruck kommen“.

Doch hat nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 (NJW 91, S. 1471 ff.) auch der Jugendschutz Verfassungsrang, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 GG.
Der Bundesprüfstelle ist durch die benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgegeben, zwischen den Verfassungsgütern Kunstfreiheit und Jugendschutz abzuwägen, um festzustellen, welchem der beiden Güter im Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist. Dabei ist bei einem Werk nicht nur die künstlerische Aussage, sondern auch die reale Wirkung zu berücksichtigen.

Die Aussage der Liedtexte erschöpft sich lediglich in Gewaltbeschreibungen, deren künstlerischer Gehalt nach Auffassung des Gremiums zumindest nicht als bedeutend eingestuft werden kann. Irgendein Echo, dass die Lieder in Kritik oder Wissenschaft gefunden hätten, ist nicht festzustellen.

Demgegenüber geht die Bundesprüfstelle davon aus, dass die Jugendgefährdung wegen
des überaus großen Maßes an gewaltverherrlichenden Texten erheblich ist. Die Befürwortung der Gewaltanwendung gegen Menschen ist als Tatbestandsmerkmal im Jugendschutzgesetz ausdrücklich aufgeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber solche Inhalte in jedem Fall als jugendgefährdend einstuft.

Die Bundesprüfstelle geht deshalb von einem Vorrang der Jugendgefährdung gegenüber dem geringen Kunstgehalt der Lieder mit der Folge aus, dass diese CD zu indizieren war.

Des weiteren ist das 12-er Gremium der Auffassung, dass die vorliegende CD den Straftatbestand des § 131 Abs. 1 StGB erfüllt, da vorliegend unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen verherrlicht werden. So empfindet der Sänger z.B. in Lied 7 hinsichtlich des grausamen Mordrituals „Vorfreude pur “ und kostet den Tötungsvorgang in akribischer Detailfreudigkeit aus. Der Tonträger wird daher gemäß § 18 Abs. 2, Nr. 2 JuSchG in Teil B der Liste aufgenommen.


Aus der Indizierungsentscheidung ergeben sich folgende Verbreitungs- und Werbebeschränkungen:

§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien

Abs. 1 Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24
Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zu-
gänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen einge-
sehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich ge-
macht werden,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Ver-
kaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in ge-
werblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder
überlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung
des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen
nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen
Person angeboten oder überlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ih-
nen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien
außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, ange-
kündigt oder angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie
oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden
oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Abs. 3 Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in
die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

Abs. 5 Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren
zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.

Abs. 6 Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Han-
del die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuwei-
sen.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung des 3er-Gremiums im vereinfachten Verfahren ist vor einer Klageerhebung zunächst eine Entscheidung des 12er-Gremiums der Bundesprüfstelle herbeizuführen.
Eine Anfechtungsklage gegen diese abschließende Entscheidung kann sodann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 25 Abs. 1, 2, 4 JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
böhsejosephine
 

Beitragvon Holger » Do 20.Nov.2003 17:12

Krass!

Aber warum brauchen die Herrschaften gute sechs Jahre, um solche Sachverhalte festzustellen?
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Beitragvon böhsejosephine » Do 20.Nov.2003 17:17

tja, dass werden nur sie selber wissen.
böhsejosephine
 

Beitragvon Holger » Do 20.Nov.2003 17:25

Wenn die Musik nicht so heftig wäre, könnten sich die Jungs dann jetzt aber so langsam auf einen gewaltigen Erfolg einstellen.
Bei den Ärzten ging es ja damals auch erst so richtig nach vorne, nachdem die Bundesprüfstelle zwei ihrer Alben auf den Index gesetzt hatte.

So nach dem Motto: wie, das ist verboten, dann muss ich das aber unbedingt haben!
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Beitragvon White Claudia » Do 20.Nov.2003 17:39

Naja, sicherlich ist eine Indizierung ein ordentlicher Popularitätsschub, aber im Großen und Ganzen überwiegen wohl doch die Nachteile - Die Ärzte selber bezeichnen die Zeit nach der Indizierung als "sehr anstregend". Immerhin waren sie plötzlich "Das verbotene Ding", konnten ihre Platten nicht mehr öffentlich bewerben, verkauften Alben nur auf Nachfrage und gegen Altersnachweis und fanden sich plötzlich in alles andere als angenehmer Index-Gesellschaft wieder.

Andrerseits ist das ja nun auch schon ein paar Jährchen her, und die Musiklandschaft hat sich seitdem drastisch geändert. In meinen Augen ist so eine Indizierung ein Sturm im Wasserglas - wer an die Platte kommen will, der lässt sie sich von einem Kumpel brennen oder saugt sie eben aus dem Netz. Wer ist denn heute noch so uncool und kauft sich die Dinger noch...? :aehm
White Claudia
 

Beitragvon Holger » Do 20.Nov.2003 17:45

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Beitragvon White Claudia » Do 20.Nov.2003 18:09

White Claudia
 

Mantus/Black Heaven

Beitragvon Dunkle_Hexe » Mi 24.Mär.2004 13:22

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