09.10.2003, 14:35
also im gesetz steht zu § 176 ff StGB Freiheitsstrafe von 6 monaten bis 10 jahre. in minder schweren fällen bis zu 5 jahren.
dann gibt es noch einen paragrafen § 176 a StGB schwerer sexueller missbrauch von kindern, dieser definiert die schwere der vorgehensweise des täters.
§ 176 b sexueller missbrauch von kindern mit todesfolge=mind. 10 jahre haft aber in der regel (wenn der tod des kindes nicht fahrlässig begangen wurde) lebenslänglich.
aber, zu den fällen des kindesmissbrauch muss ich noch sagen, dass die verteidiger regelmäßig auf unzurechnungsfähigkeit plädieren und mit irgendeinem psychischen problem daherkommen...traurig aber wahr, deswegen landen die meisten täter auch immer nur in der anstalt und erst bei der wiederholungstat merkt der richter dann erst, dass die person hinter gitter gehört!
und im zweifel gilt immer: in dubio pro reo, also im zweifel für den angeklagten....und einem kind wird in der regel erst mit zeugen die über 18 jahre sind geglaubt
chuettel: das lässt sehr zu wünschen übrig....
und susa, mit der gestaffelten aufteilung der gefängnisse, das gibt es in der tat, nur nicht so hart wie du es beschrieben hast. doch in aller regel werden die kinderschänder und mörder von der anderen gefangenen wie aussetzige behandelt und gemieden. bekommen ihr essen nicht und sind permanentem psychischem terror ausgesetzt. das wird nach aussen hin natürlich nicht bekannt gegeben, aber ich habe es mal in einem besuch im gefängnis(ist leider pflicht bei jura) mit der staatsanwaltschaft erlebt. die wärter schauen über so was hinweg. meine meinung dazu ist auch sehr gespalten, denn ich denke, dass man einem menschen immer die chance geben soll, noch einmal von vorne zu beginnen.
@ jeremy, du redest von krankhaften trieben der täter, das mag mit sicherheit stimmen, und diese leute gehören lebenslänglich in ein betreutes heim mit überwachung, da man denen auf keinen fall vertrauen darf und auf die menschheit loslassen darf. es gibt aber wieder auch so kranke menschen die spiegeln einen psychischen defekt nur vor, um dann erneut zuzuschlagen oder erneut zu handeln!
und eine korrekte einordnung ist wohl nur möglich, wenn die täter über einen längeren zeitraum von mehreren gutachtern untersucht wird und dann ein urteil über den zustand zu fällen ist. denn gutachten, die an einem tag gemacht wurden kann man getrost vergessen
dann gibt es noch einen paragrafen § 176 a StGB schwerer sexueller missbrauch von kindern, dieser definiert die schwere der vorgehensweise des täters.
§ 176 b sexueller missbrauch von kindern mit todesfolge=mind. 10 jahre haft aber in der regel (wenn der tod des kindes nicht fahrlässig begangen wurde) lebenslänglich.
aber, zu den fällen des kindesmissbrauch muss ich noch sagen, dass die verteidiger regelmäßig auf unzurechnungsfähigkeit plädieren und mit irgendeinem psychischen problem daherkommen...traurig aber wahr, deswegen landen die meisten täter auch immer nur in der anstalt und erst bei der wiederholungstat merkt der richter dann erst, dass die person hinter gitter gehört!
und im zweifel gilt immer: in dubio pro reo, also im zweifel für den angeklagten....und einem kind wird in der regel erst mit zeugen die über 18 jahre sind geglaubt

und susa, mit der gestaffelten aufteilung der gefängnisse, das gibt es in der tat, nur nicht so hart wie du es beschrieben hast. doch in aller regel werden die kinderschänder und mörder von der anderen gefangenen wie aussetzige behandelt und gemieden. bekommen ihr essen nicht und sind permanentem psychischem terror ausgesetzt. das wird nach aussen hin natürlich nicht bekannt gegeben, aber ich habe es mal in einem besuch im gefängnis(ist leider pflicht bei jura) mit der staatsanwaltschaft erlebt. die wärter schauen über so was hinweg. meine meinung dazu ist auch sehr gespalten, denn ich denke, dass man einem menschen immer die chance geben soll, noch einmal von vorne zu beginnen.
@ jeremy, du redest von krankhaften trieben der täter, das mag mit sicherheit stimmen, und diese leute gehören lebenslänglich in ein betreutes heim mit überwachung, da man denen auf keinen fall vertrauen darf und auf die menschheit loslassen darf. es gibt aber wieder auch so kranke menschen die spiegeln einen psychischen defekt nur vor, um dann erneut zuzuschlagen oder erneut zu handeln!
und eine korrekte einordnung ist wohl nur möglich, wenn die täter über einen längeren zeitraum von mehreren gutachtern untersucht wird und dann ein urteil über den zustand zu fällen ist. denn gutachten, die an einem tag gemacht wurden kann man getrost vergessen